Nebenerwerb – nebenberuflich selbstständig

Nebenerwerb bezeichnet eine Erwerbstätigkeit, die neben der eigentlichen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Allen voran ist hierbei die hauptberufliche Beschäftigung zu nennen, obgleich letztendlich jeder einem Nebenerwerb nachgehen kann.

So können zum Beispiel auch Schüler und Schülerinnen sowie Studierende oder Hausfrauen respektive Hausmänner ohne hauptberufliche Festanstellung einer nebenerwerblichen Tätigkeit nachgehen. Selbstverständlich steht es Arbeitslosen beziehungsweise Arbeitssuchenden ebenfalls frei, nebenerwerbsmäßig tätig zu werden, wenngleich hierbei immer von Fall zu Fall abzuwägen ist, ob das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich noch als Nebenerwerb einzustufen ist oder schon als hauptberufliche Tätigkeit bewertet werden muss.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass viele Gründer den Nebenerwerb als Sprungbrett in die berufliche Selbstständigkeit sehen. Immerhin kann es schon aus rein finanzieller Hinsicht ratsam sein, die Existenzgründung aus dem sicheren Hafen der Festanstellung heraus anzugehen. Tatsächlich sollen laut der IHK gut 30 bis knapp 50 Prozent aller Nebenerwerbsgründungen das langfristige Zielt der beruflichen Selbstständigkeit haben.

Besondere Formen von Kleingründungen

Vorab ist anzumerken, dass eine Existenzgründung nicht zwingend erforderlich ist, um einem Nebenerwerb nachzugehen. So fallen zum Beispiel auch die Privatvermietung sowie die nichtselbstständige Tätigkeit für einen Arbeitgeber oder ein Unternehmen, die nebenberuflich ausgeübt wird, in die Rubrik der nebenerwerblichen Einkunftsarten. Ebenso können die Erlöse aus rein privat getätigten Veräußerungsgeschäften oder privat erbrachten Dienstleistungen zu den nebenerwerblichen Einkünften gezählt werden.

In Bezug auf nebenerwerbliche Existenzgründungen ist zunächst anzumerken, dass diese in nahezu allen Berufszweigen möglich sind. Allerdings muss hierbei direkt darauf hingewiesen werden, dass es in Hinblick auf gesetzliche Erlaubnispflichten oder Erfordernisse keinen Unterschied macht, ob die Gründung nun als Nebenerwerbs- respektive Kleingründung oder als reguläre Vollerwerbs Gründung erfolgt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Kleingründungen unbedingt beim zuständigen Gewerbeamt sowie beim Finanzamt angemeldet werden müssen.

Grundsätzlich kann zwischen drei Formen der sogenannten Kleingründung unterschieden werden. Die erste Gründungsform hat von Anfang den Haupterwerb als Ziel. Dann gibt es noch die Nebenerwerbsgründung, die zumindest zu Beginn alleine dem Nebenerwerb dienen soll. Die dritte Form ist wiederum die Teilzeitgründung, die auch dem Nebenerwerb dient, aber eine weit weniger zeitintensive Betätigung nach sich zieht.

Vorteile von Kleingründungen

Der größte Vorteil einer Kleingründung aus einem festen Anstellungsverhältnis heraus ist, dass die Gründer und Gründerinnen dank ihres Festeinkommens finanziell abgesichert sind. Entsprechend dazu können sie sich langsam an die berufliche Selbstständigkeit herantasten, ohne Angst vor finanziellen Engpässen haben zu müssen. Ebenso können sie sehen, ob ihre Gründungsidee überhaupt erfolgversprechend ist. Hinzukommt, dass ein Kleingewerbe nicht so zeitintensiv wie das entsprechendes Hauptgewerbe ist. Ein Aspekt, der sowohl für Berufstätige, aber vor allem auch für alle jene, die sich alleine um die Kinder und den Haushalt oder pflegebedürftige Angehörige kümmern müssen, von geradezu elementarer Bedeutung sein dürfte.

Tipps für Kleingründer(innen)

Viele Gründer und Gründerinnen unterschätzen die Komplexität einer Kleingründung. Dabei unterscheidet sich eine Kleingründung kaum von einer herkömmlichen Existenzgründung, die dem Haupterwerb dienen soll. Entsprechend dazu ist es unerlässlich, dass Existenzgründer sich schon lange vor der eigentlichen Gründung hinreichend mit dem Thema auseinandersetzen. Besonders empfehlenswert ist hierbei die Teilnahme an sogenannten Gründerseminaren, die unter anderem von der IHK (Industrie- und Handelskammer) oder auch von der Handwerkskammer angeboten werden. Außerdem ist es wichtig, einen realistischen Businessplan zu erstellen, in dem ausnahmslos alle relevanten Punkte von der zugrunde liegenden Geschäftsidee über die Finanzierung bis hin zu den Erfolgsaussichten detailliert aufgeführt werden sollten.

Kleingründungen und die Bezeichnung des Unternehmens

Bei Kleingründungen verhält es sich in der Regel so, dass das gegründete Unternehmen den bürgerlichen Namen des Gründers oder der Gründerin tragen muss. Über den reinen Gründernamen hinaus sind auch etwaige Namenszusätze gestattet, sofern sie nicht in die Irre führen, sondern direkt an das Unternehmen selbst und dessen tatsächliche Größe respektive Marktpräsenz angelegt sind. Reine Fantasienamen, die keine Rückschlüsse auf den Unternehmer oder die Unternehmerin erlauben, sind hingegen nicht gestattet. Das gilt zumindest beim Abschließen rechtsverbindlicher Handlungen, bei denen stets der bürgerliche Name klar ersichtlich aufgeführt werden muss. Es sei denn, dass das Unternehmen zuvor im betreffenden Register eingetragen wurde. Allerdings müssen eingetragene Unternehmen einen zutreffenden Rechtsformzusatz im Namen tragen, damit sie sich schon alleine von der Namensgebung her klar von nicht eingetragenen Unternehmen unterscheiden. Entsprechend dazu ist es Unternehmern ohne Registereintrag verbotenen, einen Namen zu wählen, der eine Registereintragung suggeriert.

Wann eine Aufzeichnungspflicht besteht

Die Aufzeichnungspflicht hängt von verschiedenen Kriterien ab. Ein ganz entscheidendes Kriterium ist dabei, ob die Gründer und Gründerinnen bei ihrer haupt- oder nebenberuflichen Unternehmens- respektive Existenzgründung die sogenannte Kleinunternehmerregelung geltend machen. Außerdem spielen der jährliche Umsätze sowie der jährlich erwirtschaftete Gewinn eine Rolle. Allerdings ist es ratsam, sämtliche Ausgaben, Einnahmen und Gewinne aufzuzeichnen, ganz gleich, ob man nun dazu verpflichtet ist oder nicht.

Beginn des Geschäftsbetriebs als Kleinunternehmer

Die wichtigsten Aufzeichnungen, die ein Kleinunternehmen gemeinhin zu führen hat, betreffen die Kasse, den Wareneingang, eventuell den Warenausgang und natürlich den Gewinn. Darüber hinaus sollten Existenzgründer unbedingt auch alle jene Ausgaben aufzeichnen, die schon vor der eigentlichen Geschäftsgründung gründungsbedingt getätigt wurden.

Kasse führen

Bei der Kassenbuchführung gilt es, ausnahmslos alle Einnahmen und Ausgaben, die im Rahmen des selbstständigen Neben- oder Haupterwerbs bar getätigt werden, tagtäglich einzutragen, sodass der aktuelle Kassenbucheintrag immer dem tatsächlichen Barbestand in der Kasse entspricht.

Wareneingang

Gewerbetreibende, die keine doppelte Buchführung eingerichtet haben, sind dazu verpflichtet, sämtliche Waren sowie etwaige Roh- und Hilfsstoffe, die sie für das Gewerbe einkaufen, mit Nennung des Kaufdatums, des Lieferanten, der genauen Warenbezeichnung und des verlangten Preises zusammen mit einem Beleghinweis in das sogenannte Wareneingangsbuch einzutragen.

Warenausgang

Ein Warenausgangsbuch muss an sich nur dann geführt werden, wenn die Ware nicht an Privatkunden, sondern an andere Gewerbetreibende veräußert werden.

Gewinnermittlung

Bei Kleinunternehmern, deren jährlicher Gesamtumsatz unter 500.000 Euro oder deren gewerblicher Reingewinn im betreffenden Geschäftsjahr unter 50.000 Euro liegt, reicht für die Gewinnermittlung in der Regel eine einfache Einnahmenüberschussrechnung, bei der lediglich die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Unter Umständen kann sogar eine reine Gewinnmitteilung ausreichend sein.

Buchführung

Größere Betriebe, deren Jahresumsatz höher als 500.000 Euro oder deren Jahresreingewinn über 50.000 Euro liegt, sowie eingetragene Kaufmänner sind zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet.

Steuern

Falls es zu grenzüberschreitenden Warenbewegungen zwischen mehreren Betrieben innerhalb der EU kommt, muss hierfür erst eine sogenannte Steueridentifikationsnummer beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Außerdem müssen Warenlieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten gemeldet werden. Arbeitgeber sind zudem dazu verpflichtet, Lohnkonten einzurichten.

Geschäftsidee finden

Wer sich neben- oder hauptberuflich selbstständig machen möchte, braucht hierfür zunächst eine gute Geschäftsidee, die sich unter anderem auf eigens hierfür eingerichteten Internetseiten online finden lässt.

Finanzierung und Förderung

Es gibt gleich mehrere Förderprogramme, die die Finanzierung der Existenzgründung merklich erleichtern können. Einige unter ihnen richten sich sogar ganz gezielt an Gründer und Gründerinnen, die sich nicht hauptberuflich, sondern nebenberuflich selbstständig machen möchten. So zum Beispiel das öffentliche Förderprogramm „StartGeld“, das über die zuständige Hausbank beantragt werden kann.

Was kleine Betriebe steuerlich beachten müssen

Neben- wie hauptberufliche Einzelunternehmer können von der Einkommenssteuer, der Umsatzsteuer und unter Umständen auch von der Gewerbesteuer betroffen sein. Wobei in Bezug auf die Einkommenssteuer anzumerken ist, dass die nebenberuflich erwirtschaften Gewinne bei der Steuererklärung in der Regel mit aufgeführt werden müssen.

Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG

Gemäß der Kleinunternehmerregelung können Existenzgründer sich von der Umsatzsteuer befreien lassen, sofern ihr Umsatz im Gründungsjahr unter 17.500 Euro und im folgenden Kalenderjahr unter 50.000 Euro bleibt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Gründer, die sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden haben, keine Umsatzsteuer auszeichnen dürfen und auch keine Vorsteuer geltend machen können.

Krankenversicherung

Eine selbstständige Nebentätigkeit hat gemeinhin keine Auswirkungen auf die Krankenversicherung, sofern sie gemäß entsprechender Richtlinien tatsächlich bloß nebenberuflich ausgeübt wird. Wer sich dennoch für eine private Krankenversicherung entscheiden möchte, sollte bedenken, dass ein Wiedereintritt in die gesetzliche Krankenversicherung für Selbstständige nicht möglich ist.

Rentenversicherung

Wer für einen Arbeitgeber arbeitet, ist grundsätzlich über die gesetzliche Rentenversicherung versichert, ganz gleich, ob er nebenher noch selbstständig tätig ist. Wer hingegen aus einer Festanstellung heraus in die Selbstständigkeit wechselt, hat in der Regel fortan selber für seinen Versicherungsschutz sorgezutragen.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Pflicht. Allerdings dürfen freiwillig Versicherte innerhalb von drei Monaten einen Befreiungsantrag stellen, sofern sie einen Nachweis über eine entsprechende Privatversicherung vorlegen können.

Wann Versicherungspflicht besteht

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für alle, die sich noch in der Ausbildung befinden oder bereits gegen eine Vergütung in einem Unternehmen beschäftigt sind. Selbstständige können sich hingegen frei entscheiden, in welcher Form sie sich finanziell für das Rentenalter absichern.

Rechtsformen bei Selbstständigkeit

Da Hauptgewerbe- und Nebengewerbegründungen gleich behandelt werden, haben Gründer in beiden Fällen volle Freiheit bei der Wahl ihrer Rechtsform.